INFO Ihre Rechte als Patient

Wunsch- und Wahlrecht bei der Rehabilitation

Ihr Recht auf freie Klinikwahl - Erfahren Sie, wie Sie Ihre Wunschklinik durchsetzen und Ihre Rechte wahrnehmen können

Das Wunsch- und Wahlrecht ist ein grundlegendes Recht für Patienten, das es ermöglicht, bei einer Rehabilitation die Einrichtung selbst auszuwählen. Es gibt Ihnen als Patient das Recht, sich die Klinik für Ihre Rehabilitation – egal ob ambulant oder stationär – selbst auszusuchen.

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Was ist das Wunsch- und Wahlrecht bei der Rehabilitation?

Das Wunsch- und Wahlrecht ist ein grundlegendes Recht für Patienten, das es ermöglicht, bei einer Rehabilitation die Einrichtung selbst auszuwählen. Es gibt Ihnen als Patient das Recht, sich die Klinik für Ihre Rehabilitation – egal ob ambulant oder stationär – selbst auszusuchen. Dieses Recht basiert auf dem Prinzip der Selbstbestimmung und Autonomie und erkennt an, dass Menschen mit Behinderungen oder Verletzungen über ihre eigenen Bedürfnisse, Vorlieben und Ziele im Rehabilitationsprozess informiert werden und aktiv an Entscheidungen über ihre Behandlung teilnehmen sollen.

Das Wunsch- und Wahlrecht ermöglicht es Ihnen, Ihre eigenen Entscheidungen zu treffen und die Kontrolle über Ihren Genesungsprozess zu behalten. Wichtig zu wissen ist, dass Sie sich nicht an vorgegebene Klinik-Listen Ihres Kostenträgers halten müssen oder dem Vorschlag Ihres Kostenträgers folgen müssen. Der § 8 SGB IX legt klar fest, dass sich jeder Patient selbst seine Reha-Einrichtung aussuchen darf, wenn hierzu ein berechtigtes Interesse besteht.

Rechtliche Grundlagen des Wunsch- und Wahlrechts

Die rechtliche Basis für das Wunsch- und Wahlrecht ist im Sozialgesetzbuch verankert. Zentral ist dabei § 8 SGB IX, der das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten regelt. Im Gesetzestext heißt es: "Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen."

Leistungen, Dienste und Einrichtungen sollen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände geben und ihre Selbstbestimmung fördern. Wichtig ist zudem, dass die Leistungen zur Teilhabe der Zustimmung der Leistungsberechtigten bedürfen. Das Wunsch- und Wahlrecht ist eng mit den allgemeinen Menschenrechten und dem Grundsatz der Gleichstellung verbunden und basiert auf Artikel 26 der UN-Behindertenrechtskonvention.

Aktuelle Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts durch das Trio-Gesetz

Seit dem 1. Juli 2023 stärkt das sogenannte Trio-Gesetz das Wunsch- und Wahlrecht von rentenversicherten Beschäftigten deutlich. Die neuen Regelungen im SGB VI geben einen Rahmen vor, ob und wie Rehabilitations-Einrichtungen medizinische Reha-Leistungen für die Deutsche Rentenversicherung erbringen können. Das erklärte Ziel des Gesetzes ist es, die Zulassung, Vergütung und Belegung von Rehabilitationseinrichtungen nachvollziehbar und transparent zu gestalten.

Konkret bedeutet das für Sie als Versicherten, dass Sie deutlich mehr Mitspracherecht haben, wenn es darum geht, in welche Rehabilitationseinrichtung Sie kommen. Gemäß § 15 Abs. 6a SGB VI können Sie dem Rentenversicherungsträger Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Dieser Vorschlag kann auf expliziten Wünschen beruhen, indem Sie eine oder mehrere Einrichtungen Ihrer Wahl benennen. Aber auch implizite Wünsche können geäußert werden, bei denen die gewünschte Rehaeinrichtung anhand von Eigenschaften benannt wird, wie beispielsweise die Möglichkeit der Aufnahme einer Begleitperson, die Mitnahme eines Haustieres oder eine bestimmte landschaftliche Umgebung.

Voraussetzungen für die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts

Damit Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht ausüben können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Geeignete Einrichtung

Die Einrichtung muss nachweislich für die Rehabilitation Ihrer Erkrankung geeignet sein. Die Klinik muss also in der Lage sein, Ihre spezifischen Krankheitsbilder zu behandeln.

2. Versorgungs- und Belegungsvertrag

Es muss ein Versorgungs- und Belegungsvertrag zwischen Klinik und Kostenträger abgeschlossen sein. Dieser Vertrag kann beispielsweise nach § 21 SGB IX mit der Deutschen Rentenversicherung bestehen.

3. Qualitätsstandards

Die Wunschklinik muss den gesetzlich geltenden Qualitätsstandards entsprechen und entsprechend zertifiziert sein. Viele Kliniken sind nach DIN ISO 9001:2015 und QMS Reha zertifiziert.

Es ist empfehlenswert, sich frühzeitig bei Ihrem Arzt, beim Sozialdienst im Krankenhaus, bei Beratungsstellen der Rehabilitationsträger oder im Internet über geeignete Einrichtungen zu informieren, die diese Voraussetzungen erfüllen. Achten Sie besonders darauf, dass die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert.

Schritte zur Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts

Die Ausübung Ihres Wunsch- und Wahlrechts kann in folgenden Schritten erfolgen:

1. Wunschklinik finden

Informieren Sie sich online oder bei Ihren behandelnden Ärzten über passende Rehakliniken. Achten Sie darauf, dass die Qualität der medizinisch-therapeutischen Leistungen sowie Lage, Service und Ausstattung Ihrem Bedarf entsprechen.

2. Antrag beim Kostenträger einreichen

Im Optimalfall reichen Sie das ausgefüllte Formular zum Wunsch- und Wahlrecht gemeinsam mit Ihrem Antrag auf Reha beim Kostenträger ein. Es ist ratsam, die Wahl der Klinik ausreichend zu begründen, wobei Sie in erster Linie die medizinische Eignung der Klinik darlegen sollten. Darüber hinaus ist es nützlich, weitere Begründungen für die Wahl der Wunschklinik anzugeben, wie z.B. Wohnortnähe oder die Möglichkeit einer ganztägig ambulanten Reha.

3. Bewilligung oder Ablehnung

Wird Ihr Reha-Antrag genehmigt, folgt die Kostenzusage seitens des Reha-Trägers. Falls der Kostenträger Ihren Klinikwunsch ablehnt, haben Sie 4 Wochen Zeit, Einspruch zu erheben. Legen Sie in der Widerspruchserklärung nochmals ausführlich die Gründe für Ihre Wunschklinik dar.

Hinweis: Sie können Ihr Wunsch- und Wahlrecht auch noch nachträglich ausüben: Haben Sie bereits einen Reha-Antrag gestellt, aber noch keine Antwort erhalten, können Sie das Formular zum Wunsch- und Wahlrecht nachreichen. Wurde Ihr Reha-Antrag bereits für eine andere Klinik bewilligt, können Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung einreichen und den Namen Ihrer Wunschklinik angeben.

Argumentationshilfen für die Wahl einer bestimmten Klinik

Bei der Begründung Ihrer Wunschklinik sollten medizinische Gründe im Vordergrund stehen. Diese können sein:

Medizinische Gründe

  • Die Wunschklinik ist eine spezialisierte Fachklinik für Ihr Krankheitsbild
  • Verfügt über einzigartige Therapien und Behandlungsmethoden
  • Behandelt auch bestehende Nebenerkrankungen
  • Verfügt über spezielle Nachsorgeprogramme
  • Standort, der Ihrer Gesundheit zuträglich ist
  • Ermöglicht eine (ganztägig) ambulante Durchführung
  • Baldiger Beginn der Reha möglich
  • Barrierefreiheit

Persönliche Gründe

  • Nähe zum Wohnort oder dem Ihrer Angehörigen
  • Räumliche und psychische Distanz zur gewohnten Umgebung
  • Aufnahme einer Begleitperson, Ihrer Kinder oder eines Haustiers möglich
  • Positive vorherige Erfahrungen mit dieser Klinik

Besondere Regelungen für verschiedene Kostenträger

Die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts gilt für alle Rehabilitationsträger, jedoch gibt es je nach Kostenträger unterschiedliche Regelungen und Verfahren. Zu den wichtigsten Rehabilitationsträgern gehören:

1. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die GKV zahlt medizinische Rehaleistungen und Leistungen zur Teilhabe, die auf die Verbesserung Ihrer Gesundheit abzielen. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde das Recht auf freie Wahl der Rehaklinik gestärkt.

2. Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)

Die GRV übernimmt die Kosten für medizinische und berufliche Rehabilitationsleistungen, die auf die Wiedereingliederung in Beruf und soziales Leben abzielen. Die Deutsche Rentenversicherung bietet auf dem Online-Portal "Meine Rehabilitation" (www.meine-rehabilitation.de) Informationen über passende Einrichtungen und deren Qualität.

3. Gesetzliche Unfallversicherung

Diese übernimmt bei Arbeitsunfällen, Unfällen in Schulen oder Kindergärten und bei Berufskrankheiten.

4. Bundesagentur für Arbeit

Die Agentur für Arbeit trägt die Kosten für berufliche Rehabilitationsleistungen und Teilhabe, wenn kein anderer Träger zuständig ist.

Was tun bei Ablehnung der Wunschklinik?

Wenn Ihre Wunschklinik abgelehnt wird, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:

Rücksprache halten

Zunächst sollten Sie telefonisch Rücksprache mit den zuständigen Sachbearbeitern halten und auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht verweisen. Häufig kann der Fall dann schnell und unkompliziert bearbeitet werden.

Antrag auf Heilstättenänderung

Sollte ein Gespräch nicht zielführend sein, sollten Sie – unbedingt innerhalb der Widerspruchsfrist – einen Antrag auf Heilstättenänderung stellen. Diese Frist finden Sie meist am Ende des Bewilligungsschreibens und beträgt üblicherweise 4 Wochen. Fehlen im Brief des Kostenträgers der Hinweis auf Ihr Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist, haben Sie sogar ein Jahr Zeit für den Widerspruch.

Widerspruch begründen

Nennen Sie in Ihrem Widerspruch sinnvolle Argumente für Ihre Wunschklinik und ergänzen Sie den Antrag idealerweise durch eine Stellungnahme oder ein Gutachten Ihres Arztes bzw. Ihrer Ärztin. Wenn Sie für die Argumentation Ihrer Wunschklinik etwas länger Zeit brauchen, legen Sie vorab Widerspruch ohne Begründung ein. So wird die Frist eingehalten und die Begründung kann nachgereicht werden.

Rechtsmittel und Widerspruchsverfahren

Wenn Ihr Widerspruch gegen die Ablehnung Ihrer Wunschklinik ebenfalls abgelehnt wird, können Sie in letzter Konsequenz Klage erheben oder in eilbedürftigen Fällen eine einstweilige Anordnung veranlassen. In den meisten Fällen hilft allerdings schon die Bereitschaft zur Klage, um den Kostenträger zum Umdenken zu bewegen.

Praxisbeispiel: Eine Patientin, die sich nach einem Krankenhausaufenthalt zum Kniegelenksersatz befand, benannte für die Anschlussrehabilitation eine medizinisch geeignete Wunschklinik in Wohnortnähe. Die zuständige Rentenversicherung bewilligte jedoch eine andere Klinik, ohne auf den Patientenwunsch einzugehen. Nach einem Widerspruch und einem vom Anwalt eingereichten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erkannte die Rentenversicherung den Anspruch der Patientin an und bewilligte die Rehabilitation in der Wunschklinik.

Kostenübernahme und Zuzahlungen

Eine wichtige Information für Sie als Patient ist, dass der Kostenträger keinen Eigenanteil oder eine Zuzahlung von Ihnen verlangen darf, wenn Sie auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht bestehen. Das widerspräche dem Sachleistungsprinzip des deutschen Sozialrechts. Die Mehrkosten dürfen laut Sozialrecht kein Hindernis sein, wenn Ihrerseits "berechtigte Wünsche" vorliegen – vor allem medizinische Gründe. Der Kostenträger darf daher auch keine Zuzahlung von Ihnen für die teurere Einrichtung verlangen.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen! Sie müssen die Mehrkosten selbst tragen, wenn Sie eine zertifizierte Klinik auswählen, mit der kein Versorgungsvertrag besteht (§40 Abs. 2 Satz 2 SGB V) oder wenn Sie Ihre Wunschklinik nur wegen persönlicher Gründe wählen und keine medizinische Notwendigkeit besteht und daher die Leistungspflicht des Kostenträgers entfällt.

Für stationäre Vorsorge und Rehabilitation beträgt die gesetzliche Zuzahlung zehn Euro am Tag. Die Zuzahlung ist bei Anschlussrehabilitationen auf 28 Tage begrenzt, wobei bereits geleistete Krankenhauszuzahlungen angerechnet werden. Die persönliche Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent des Bruttoeinkommens oder ein Prozent bei schwerwiegender chronischer Erkrankung. Sobald Sie diese Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen stellen und werden dann für den Rest des Kalenderjahres von allen weiteren Zuzahlungen befreit.

Beratungsstellen und Informationsquellen

Medizinische Beratung

  • Ärzte und medizinisches Fachpersonal
  • Sozialdienste im Krankenhaus

Offizielle Beratungsstellen

  • Beratungsstellen der Rehabilitationsträger
  • Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)
  • Sozialverbände (VdK, SoVD)

Spezielle Organisationen

  • Arbeitskreis Gesundheit e.V.
  • Deutsche Rentenversicherung (Servicetelefon)

Online-Ressourcen

  • Meine Rehabilitation (DRV)
  • QS-Reha®-Verfahren Einrichtungssuche

Häufig gestellte Fragen zum Wunsch- und Wahlrecht

Kann ich jede beliebige Klinik wählen?

Ja, sofern die Einrichtung nachweislich für die Behandlung Ihrer Erkrankung geeignet ist und von einer unabhängigen Stelle nach anerkannten Qualitätsstandards überprüft und zertifiziert wurde. Die Klinik muss zudem einen Versorgungsvertrag mit dem Kostenträger haben.

Was kann ich tun, wenn mein Reha-Antrag für eine andere Klinik bewilligt wurde?

Sie haben die Möglichkeit, bei Ihrem Kostenträger einen Antrag auf Heilstättenänderung zu stellen. Dies sollte innerhalb der im Bescheid genannten Frist geschehen.

Muss ich eine Klinik von der Vorschlagsliste meines Kostenträgers wählen?

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, sich für eine Klinik von einer Vorschlagsliste Ihres Kostenträgers zu entscheiden. Das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht ist im Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB IX) festgeschrieben und ermöglicht es Ihnen, sich eine Reha-Einrichtung selbst auszusuchen.

Kann der Kostenträger eine Zuzahlung verlangen, wenn ich eine andere als die vorgeschlagene Klinik wähle?

Nein, wenn Sie selbst eine Reha-Klinik auswählen und Ihr Kostenträger dem zustimmt, entfällt in der Regel die Zuzahlung. Das Wunsch- und Wahlrecht erlaubt es Ihnen, die für Sie passende Klinik zu wählen, ohne zusätzliche Kosten zu tragen, sofern die Auswahl mit dem Kostenträger abgestimmt ist und medizinisch begründet werden kann.

Spielt die Entfernung vom Wohnort eine Rolle bei der Wahl der Klinik?

Grundsätzlich gibt es hinsichtlich des Umkreises für eine Reha keine Begrenzung. Viele Patienten entscheiden sich beispielsweise für Kliniken in bestimmten klimatischen Zonen – etwa an der Nord- und Ostsee oder im Alpenraum. Bei Anschlussheilbehandlungen sollten Sie Ihr Wahlrecht jedoch gegebenenfalls auf eine Klinik im näheren Umfeld begrenzen, da die Deutsche Rentenversicherung eventuell anfallende Transport- bzw. Fahrtkosten nur bis zu einer bestimmten Entfernung (anteilig) übernimmt.

Fazit: Nutzen Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht aktiv

Ihre Wunschklinik ist ein wichtiger Baustein zum Erfolg Ihrer Reha. Zögern Sie daher nicht, Ihr Wunsch- und Wahlrecht auszuüben! Ergänzen Sie Ihren Antrag auf Reha mit einem entsprechenden Vorschlag. Der Kostenträger muss Ihren Wunsch berücksichtigen. Auch wenn Ihr Antrag bereits für eine andere Rehaklinik bewilligt wurde, können Sie eine Heilstättenänderung beantragen. Ablehnende Bescheide haben oft nicht das letzte Wort. Wer Widerspruch einlegt, hat gute Chancen auf die Bewilligung seiner bevorzugten Klinik.

Sie können durch die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts aktiv an der Gestaltung Ihrer Rehabilitation teilnehmen und eine Klinik wählen, die Ihren individuellen Bedürfnissen und Präferenzen entspricht, um so den bestmöglichen Reha-Erfolg zu erzielen. Es ist ratsam, sich frühzeitig und umfassend zu informieren und die Wahl der Klinik gut zu begründen, um die Chancen auf eine Bewilligung der Wunschklinik zu erhöhen.

Wichtige Fakten

  • Gesetzlich verankert in § 8 SGB IX
  • Gilt für DRV und Krankenkassen
  • Seit 1. Juli 2023 durch Trio-Gesetz gestärkt
  • 4 Wochen Widerspruchsfrist
  • Medizinische Begründung besonders wichtig
  • Keine Zuzahlung bei berechtigten Wünschen

Argumentationshilfen

Wichtige Punkte für Ihren Widerspruch:

  • Spezialisierung der Klinik auf Ihr Krankheitsbild
  • Behandlung von Begleiterkrankungen
  • Wohnortnähe (für Angehörigenbesuche)
  • Barrierefreiheit bei Behinderungen
  • Besondere Therapiemethoden

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